Allgemeine Geschäftsbedingungen
V1.1 vom April 2015
1 Gegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die allgemeinen Aspekte für die Erbringung von IT-Dienstleistungen-durch Bollwerk Group GmbH. Die AGB sind Bestanteil der Dienstleistungsverträge und Angebote. Dienstleistungsverträge können von den AGB abweichende Vereinbarungen enthalten sofern sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
2 Leistungen von Bollwerk Group
Die durch Bollwerk Group GmbH zu erbringenden Leistungen sind in den jeweiligen Dienstleistungsverträgen vereinbart. Bollwerk Group darf zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen Dritte, insbesondere Subunternehmer, beauftragen.
3 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde unterstützt Bollwerk Group bzw. ihre Vertreter bei der Erbringung der verein-barten Leistungen im erforderlichen und zumutbaren Umfang. Dazu gehören die zeitgerechte Beschaffung von Berechtigungen, Genehmigungen und Zugängen zu Räumlichkeiten oder Ressourcen. Die Kosten, die dem Kunden bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten entstehen gehen zu seinen Lasten.
Der Kunde ist nicht ermächtigt, Anschaffungen oder Ausgaben im Namen oder auf Rechnung von Bollwerk Group zu veranlassen oder vorzunehmen oder Bollwerk Group anderweitig zu vertreten.
Bollwerk Group behält sich das Recht vor, im Fall einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden, den daraus entstehenden Mehraufwand, zum jeweils offerierten Stundensatz, in Rechnung zu stellen.
4 Vergütung und Spesen
Der Kunde schuldet die in den Dienstleistungsverträgen vereinbarten Vergütungen. Sofern keine anderweitigen, schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, werden alle durch die Erbringung der Leistungen anfallenden direkten und indirekten Steuern und Abgaben dem Kunden in Rechnung gestellt.
Die Fälligkeit der Vergütungen richtet sich nach den in den Dienstleistungsverträgen getroffenen Vereinbarungen. Bollwerk Group macht fällige Forderungen mittels Rechnung geltend. Rechnungen sind innert 30 Kalendertagen netto zahlbar.
Ein Verzug des Kunden tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Es gilt der gesetzliche Verzugszins. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, kann Bollwerk Group die Erbringung weiterer Leistungen im Rahmen der Dienstleistungsverträgen von der vollständigen Bezahlung offener Rechnungen, und nach ihrem Ermessen, auch von Vorauszahlungen oder anderen Sicherheiten abhängig machen.
Vom Kunden geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach effektivem Aufwand zu den anwendbaren Stunden- oder Tagessätzen in Rechnung gestellt.
Ohne anders lautende Vereinbarung gehen Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungs-spesen zu Lasten des Kunden
5 Eigentums-, Schutz- und Nutzungsrechte
5.1 Eigentum an Sachen
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, sehen die Verträge keinen Übergang von Eigentum vor.
5.2 Schutz- und Nutzungsrechte
Bollwerk Group räumt dem Kunden für ihn selbst das unübertragbare, nicht aus-schliessliche Recht zur Nutzung der in den Verträgen vereinbarten Leistungen von Bollwerk Group ein. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus den Verträgen. Bei Leistungen, die nur für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer des Vertrags. Bollwerk Group behält sich alle Rechte an bestehendem oder bei Vertragserfüllung entstehenden geistigen Eigentum vor. Im Falle von Software hat der Kunde ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch auf den Source Code.
6 Verzug beim Erbringen der Leistung
Der Kunde hat Bollwerk Group mittels schriftlicher Mahnung über den Verzug in Kenntnis zu setzen. Der Kunde hat das Recht eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen.
Kommt Bollwerk Group ihren Verpflichtungen nicht nach, hat der Kunde das Recht nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Die Leistungen oder Teile davon die durch Bollwerk Group vertragsgemäss erbracht oder vom Kunden in zumutbarer Weise genutzt werden können zu vergüten.
7 Annahme, Abnahme und Mängelrüge
Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von Bollwerk Group sofort nach deren Bereit-stellung entgegenzunehmen. Sofern keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind allfällige Mängel vom Kunden innert 20 Kalendertagen ab Bereitstellung schriftlich
zu rügen.
Nicht erhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Bollwerk Group verpflichtet sich die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben
Bollwerk Group kann die Abnahme von Teilleistungen verlangen.
Leistungen gelten ohne weiteres als abgenommen, sobald der Kunde diese operativ oder kommerziell benutzt bzw. benutzen lässt.
8 Haftung
Bei Vertragsverletzungen haftet Bollwerk Group für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft.
Ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und/oder Daten- und Reputationsverluste, sowie Ansprüche Dritter.
Bollwerk Group haftet überdies nicht, wenn die Erbringung der Leistung auf Grund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Natur- und, kriegerische Ereignisse, Aufruhr, unvor-hersehbare behördliche Restriktionen usw.
9 Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, ihre Mitarbeitenden, andere Hilfspersonen und beigezogene Dritte, alle nicht allgemein bekannten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Leistungen im Rahmen der Verträge oder mit der Vertragsbeziehung oder über die Kunden und Geschäftsbeziehungen der Gegenseite erfahren, vertraulich zu behandeln.
Bollwerk Group ist befugt, Namen und Logo des Kunden, sowie die vereinbarten Leistungen zu Referenzzwecken zu gebrauchen. Weitergehende Werbung und Publikationen über projektspezifische Leistungen bedürfen der Zustimmung der anderen Partei.
10 Vertragsänderungen
Vertragsänderungen können von jeder Partei jederzeit vorgeschlagen werden und bedürfen der schriftlichen Form. Bollwerk Group behält sich das Recht vor, im Rahmen der Serviceentwicklung ihre Leistungen und Prozesse jederzeit anzupassen, sofern dadurch die Nutzung des Kunden nicht beeinträchtigt wird.
11 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung
Die Verträge treten mit deren Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Werden Verträge nicht zeitlich begrenzt, so gelten sie jeweils hinsichtlich der darin enthaltenen Dauerschuldleistung als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit gekündigt werden. Wurde eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine Kündigung frühestens auf Ablauf der Mindestlaufzeit möglich.
12 Folgen der Beendigung
12.1 Allgemein
Die Rücknahme bzw. Rückgabe von der anderen Partei für die Vertragsdauer überlassenem Material (Hardware) hat innerhalb von 30 Kalendertagen zu erfolgen.
Ohne anderweitige vertragliche Regelung, wird Bollwerk Group die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten nach Vertragsbeendigung löschen.
12.2 Einstellung der Betriebsleistung
Bei Vertragsende, unabhängig vom Grund der Vertragsbeendigung, werden beide Parteien zum Zwecke einer ordnungsgemässen Betriebsübergabe zusammenarbeiten.
Bei Bedarf wird Bollwerk Group den Kunden gegen separate Vergütung bei den not-wendigen Beendigungshandlungen, unterstützen. Darüber ist eine separate schriftliche Vereinbarung abzuschliessen
12.3 Entschädigungspflichten des Kunden
Bei einer vorzeitigen Beendigung von wieder-kehrenden Leistungen schuldet der Kunde, unabhängig vom Grund der Beendigung den Restbetrag für die Vertragslaufzeit
13 Weitere Bestimmungen
Die Verträge (einschliesslich dieser AGB) er-setzen jeweils alle früheren Absprachen, oder Vereinbarungen der Parteien
Die Verrechnung von Forderungen durch den Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Bollwerk Group zulässig.
Die Rechte und Pflichten aus den jeweiligen Verträgen können nur mit schriftlicher Zustimmung der Gegenpartei an Dritte abgetreten und übertragen werden.
Sollten sich Teile der Verträge als ungültig oder unwirksam erweisen, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen oder den Bestand der jeweiligen Dienstleistungsverträge. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung bzw. der Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt.
14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Vertragsbeziehung der Parteien, einschliesslich dieser AGB und aller darunter abgeschlossener Dienstleistungsverträge, untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.
Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vertragsbeziehung der Parteien, wird ausschliesslich der Sitz der Bollwerk Group vereinbart. Bollwerk Group hat das Recht den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen.